I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - für alle unsere Angebote, Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen und insbesondere auch für zukünftige Geschäfte. Sie ergänzen unsere speziellen Verträge wie z.B. Wartungsverträge und Softwarepflegeverträge, solange in diesen speziellen Verträgen nicht Abweichendes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss / Pflichtenheft

  • Unsere Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen stets unverbindlich und freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsabschluss ist unsere schriftliche Bestellungsannahme. Maße, Abbildungen und Zeichnungen oder sonstige Angaben sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die technischen Daten unserer eigenen und der in unserem Handelsprogramm befindlichen Produkte gelten unter dem Vorbehalt der Änderung.
  • Für den Umfang des Auftrags ist unsere Auftragsbestätigung allein maßgebend. Spätere Ergänzungen, Abänderungen oder sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  • Auf Verlangen ist vom Besteller ein Pflichtenheft zu fertigen, welches die Anforderungen an die EDV-Anlage oder Software zusammenfasst. Hierbei wirken wir im Rahmen unserer Möglichkeiten mit, soweit dies erforderlich sein sollte. Die Mitwirkung bei Erstellung eines Pflichtenhefts erfolgt gegen gesonderte Vergütung.

§ 3 Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro ohne Verpackung, Fracht und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
  3. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich die Entgelte jeweils um mehr als 20% ändern. Scheitert eine Einigung, sind wir binnen zwei Wochen nach Scheitern der Verhandlung zum Rücktritt berechtigt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Gewährung von Rabatten und Skonti bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Zahlungen sind frei an unsere Zahlstelle zu leisten. Der Barzahlung stehen Zahlungen auf eines unserer Geschäftskonten gleich, sobald wir über das Guthaben verfügen können. Die Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und unter Ausschluss jedweder Haftung für rechtzeitige oder ordnungsgemäße Vorlegung und Protesterhebung. Sämtliche anfallenden Spesen und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Als Zahlung gelten Wechsel und Schecks erst nach Einlösung.
  2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne gesonderten Nachweis, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
  3. Bei Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig, wenn der Besteller mit 2 Raten ganz oder hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teils in Rückstand ist oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Ratenzahlungstermine erstreckt, in Höhe eines Betrages in Rückstand gekommen ist, der eine Rate erreicht.
  4. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Wir sind berechtigt, für erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.

§ 5 Lieferung

  1. Wir liefern ab unserem Auslieferungslager in Balingen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Genannte Liefertermine gelten nur als unverbindliche Richtlinien, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung des Auftragsgegenstandes erfolgt oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
  5. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung bei uns, einem unserer Zulieferer oder bei einem Transportunternehmen), verlängern die Lieferzeit angemessen. Das Gleiche gilt bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
  6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zu vorzeitigen Lieferungen und Teillieferungen sowie zu Teilberechnungen sind wir berechtigt. Des Weiteren sind wir berechtigt, den vereinbarten Auftragsgegenstand zu ändern oder von ihm abzuweichen, wenn diese Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen dem Besteller zumutbar ist.
  7. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller, nachdem er uns eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
  8. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, so werden ihm ab dem auf die Mitteilung der Bereitstellung der Auftragsgegenstände folgenden Kalendermonat die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Auftragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Lieferfrist neu zu beliefern.
  9. Wir kommen nicht in Verzug, wenn der Besteller seinerseits mit der Bereitstellung von Informationen, welche zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind, im Rückstand ist.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Auftragsgegenstände unser Werk oder Lager verlassen, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Liefern wir Software, geht die Gefahr mit Abnahme über.
  2. Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung der Auftragsgegenstände auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben.
  3. Ohne besonderes Verlangen des Bestellers wird eine Lieferung nicht gegen Bruch- und Transportschäden, Feuer, Diebstahl o.Ä. versichert. Verlangt der Besteller Abschluss einer Versicherung, wird diese auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Auftragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und die Entstehungszeit der Forderungen, insbesondere also auch für Forderungen aus Wechsel, Scheck, Anweisung oder dem vom Besteller auszugleichenden Saldo aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis.
  2. Der Besteller darf einen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Auftragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Er darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Auftragsgegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, sofern die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Auftragsgegenständen einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechsel oder Schecks mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass ein Auftragsgegenstand zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Besteller für den mitveräußerten Auftragsgegenstand einschließlich Mehrwertsteuer berechnet haben. Einer besonderen Abtretungserklärung für den einzelnen Verkaufsfall bedarf es nicht.
  3. Der Besteller zieht die Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch ein, solange wir hiermit einverstanden sind. Auf unser Verlangen hin teilt er seinem Besteller die Abtretung unter gleichzeitiger Anzeige an uns mit.
  4. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung eines Auftragsgegenstandes mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt uns der Besteller hiermit einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Besteller berechneten Verkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer. Die neue Sache verwahrt der Besteller unentgeltlich für uns.
  5. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  6. Bei einer Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Auftragsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme hat in diesem Fall der Besteller zu ersetzen. Für die Benutzung gelieferter und wieder zurückgeholter Gegenstände steht uns als Nutzungsentschädigung und zur Abgeltung einer eingetretenen Wertminderung ein Betrag zu, der dem marktüblichen Mietpreis für die Nutzungsdauer entspricht. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Gewährleistung / Garantie

  1. Bei Lieferung neuer Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung, bzw. Abnahme der Auftragsgegenstände. Für gebrauchte Gegenstände sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten eine Garantie übernommen.
  2. Offensichtliche Mängel an der Sache selbst oder an der Montageanleitung, soweit vorhanden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber 7 Arbeitstage nach Empfang der Auftragsgegenstände, schriftlich geltend zu machen.
  3. Im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung werden wir nach unserer Wahl Mängel am Auftragsgegenstand beseitigen oder den Auftragsgegenstand ersetzen. Liefern wir Individualsoftware, ist für den Umfang der Mängelbeseitigung die vertraglich vereinbarte Programmbeschreibung (Pflichtenheft) maßgebend. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Mehrkosten der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, die dadurch entstanden sind, dass der Besteller den Auftragsgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht hat, übernehmen wir nicht.
  4. Haben wir die Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, oder sollte die - gegebenenfalls mindestens 2-mal zu wiederholende - Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen oder für den Besteller unzumutbar sein, kann dieser nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers richten sich nach § 9 (Haftung).
  5. Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, so trägt der Besteller die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten nach den zu diesem Zeitpunkt von uns allgemein berechneten Sätzen.
  6. Garantien betr. der Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit des Auftragsgegenstands sind nur wirksam, wenn wir eine schriftliche Garantieerklärung abgeben.
  7. Bei zusammenhängender Lieferung von Hard- und Software, berechtigen Mängel an der einen Sache nicht zur Ausübung von Gewährleistungsrechten betreffend der gelieferten anderen Sache, es sei denn, die Sachen können nur gemeinsam genutzt werden.
  8. Aufgrund technischer Begebenheiten kann eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit und Kompatibilität von Software nach dem Stand der Technik auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gewährleistet werden.

§ 9 Haftung

  1. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Sonstige Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers, die auf Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, sonstige Vermögensschäden oder für Schäden, die an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind.
  3. Vorgenannter Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzen, haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden.
  4. Haben wir einen Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, ist die Haftung für Sachschäden auf EUR 2.000.000 je Schadensfall und EUR 4.000.000 je Kalenderjahr insgesamt, die Haftung für Vermögensschäden auf EUR 500.000 je Schadensfall und EUR 100.000 je Kalenderjahr insgesamt, beschränkt.
  5. Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht eingeschränkt. Dasselbe gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Die Haftung für Datenverlust wird bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

§ 10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 11 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Auf alle mit uns bestehenden Rechtsbeziehungen ist deutsches Recht anzuwenden. Deutsches Recht ist auch für die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
  2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist 72336 Balingen für beide Teile Erfüllungsort und Gerichtsstand. Das gilt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

II. Regelungen bei Lieferung von Software

§ 12 Abnahme / Programmeinweisung

  1. Bei Lieferung von Software wird diese auf maschinenlesbaren Datenträgern übergeben. Der Besteller ist verpflichtet, diese abzunehmen. Die Softwaredokumentation erhält der Besteller nach unserer Wahl in schriftlicher und/oder elektronischer Form (Online-Hilfe). Insoweit erforderlich, werden wir die Installation der Software auf der Hardware des Bestellers gegen gesonderte Vergütung vornehmen. Bei Lieferung von komplexer Individualsoftware wird dem Besteller ein Testzeitraum von maximal 14 Kalendertagen seit Übergabe der Software eingeräumt. Nach Ablauf des Testzeitraumes ist die Abnahme schriftlich zu erklären. Andernfalls gilt die Leistung nach Fristablauf als vertragsgerecht und vom Besteller abgenommen.
  2. Erforderlichenfalls führen wir bei Lieferung von Software eine Programmeinweisung durch. Die Einweisung erfolgt gegen gesonderte Vergütung und findet nach unserer Wahl entweder in unseren Geschäftsräumen in Balingen, Neuenburg oder beim Besteller statt.

§ 13 Urheber- Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte

  1. Urheberrechte
    Das Urheberrecht an der von uns gelieferten Software und der Softwaredokumenation liegt beim Software-Hersteller.
  2. Nutzungsrecht
    Der Besteller erhält an der gelieferten Software ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
  3. Vervielfältigung
    Der Besteller ist berechtigt, eine Kopie der Software für Sicherungszwecke zu erstellen. Die Sicherungskopie ist als Kopie der überlassenen Software als solche zu kennzeichnen und mit dem Namen der Software zu versehen

§ 14 Weitergabe - und Veränderung von Software

  1. Der Besteller ist berechtigt, die Software insgesamt (einschließlich aller Datenträger, Updates, Service-Packs, etc, Softwaredokumenation, zur Nutzung berechtigende Verträge) an Dritte weiterzugeben, insofern der Dritte mit den Regelungen dieses Paragraphen betr. der Nutzungs- und Urheberrechte, Vervielfältigung, Weitergabe von Software und Veränderung von Software einverstanden ist. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Bestellers, die Software zu nutzen.
    Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software an Dritte zu vermieten, zu verleihen, zu verleasen oder sonst Dritten vorübergehend zur Verfügung zu stellen.
  2. Veränderung von Software
    Der Besteller ist nicht berechtigt, Änderungen im Programmablauf der gelieferten Software vorzunehmen, insbesondere die Software zu dekompilieren oder zu disassemblieren.

III. Erstellung von Internetseiten

§ 15 Leistungen bei der Erstellung von Internetseiten

Wir erstellen nach den Vorgaben des Bestellers Internetseiten, die mit marktüblichen Betrachtungsprogrammen (Browsern) im World Wide Web abrufbar sind. Das dazu ggf. erforderliche Datenmaterial (bspw. Text- und Bildmaterial, Klänge) stellt der Besteller zur Verfügung. Eine Dokumentation und/oder Onlinehilfe ist bei der Erstellung von Internetseiten nicht Gegenstand des Vertrags.

§ 16 Pflichten des Bestellers, Freistellung

  1. Im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander obliegt dem Besteller die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Internetseiten. Insbesondere stellt der Besteller sicher, dass das ggf. zur Verfügung gestellte Datenmaterial nicht gegen straf- und ordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und Urheberrechte nicht verletzt werden.
  2. Wir nehmen grundsätzlich keine Überprüfung der Funktion sowie des Zielinhalts der vom Besteller angegebenen und in die Internetseiten zu implementierenden Verweisungen (Links) vor.
  3. Werden wir von Dritten wegen einer Verletzung von Immaterialgüterrechten oder wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Besteller, uns im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter freizustellen. Weitere Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
  4. Wir können die Erstellung der Internetseiten verweigern, wenn diese gegen die allgemeinen Gesetze verstoßen.
  5. Wir sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Besteller den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderhandelt.

§ 17 Ergänzende Bestimmungen zur Gewährleistung und Haftung

Dem Besteller ist bekannt, dass aufgrund technischer Begebenheiten (z.B. verschiedene Browser) die Internetseiten bei Abruf im World Wide Web von verschiedenen Zugängen (Computern) in der äußeren Darstellung (bspw. Größe der Seiten, Farben, Qualität der Darstellung) teilweise erheblich voneinander abweichen können. Eine einheitliche Darstellung der von uns erstellten Internetseiten im World Wide Web bei Abruf von verschiedenen Computern kann daher aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden.

§ 18 Geltung der Regelungen bei Lieferung von Software

Im Übrigen gelten für die Erstellung der Internetseiten die Bestimmungen über Software gemäß der Paragraphen 12 - 14 dieser Bestimmungen entsprechend.

IV. Wartungsverträge

§ 19 Verhältnis zur Gewährleistung

Werden Verträge über die Wartung und/oder Pflege betreffend der von Netwerk gelieferten Hard- und/oder Software abgeschlossen, bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung aus dem Wartungsvertrag auch im Gewährleistungsfall (§ 8) bestehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB für Sie zum Download:
netwerk-agb.pdf